Rechtssatz RS0122490
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122490
Entscheidungsdatum
11.10.2007
Rechtssatz
Kein Entschlagungsrecht der Zeugin, die vom Beschuldigten schwanger wurde, die Leibesfrucht aber abgetrieben hat. Ein die Mutter zur Entschlagung berechtigendes Verwandtschaftsverhältnis zum außerehelichen Vater wird erst durch die Geburt des Kindes begründet (vgl WK-StGB - 2 § 72 Rz 9).Kein Entschlagungsrecht der Zeugin, die vom Beschuldigten schwanger wurde, die Leibesfrucht aber abgetrieben hat. Ein die Mutter zur Entschlagung berechtigendes Verwandtschaftsverhältnis zum außerehelichen Vater wird erst durch die Geburt des Kindes begründet vergleiche WK-StGB - 2 Paragraph 72, Rz 9).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122490
Dokumentnummer
JJR_20071011_OGH0002_0150OS00106_07P0000_001