Rechtssatz RS0122494
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122494
Entscheidungsdatum
18.05.2022
Rechtssatz
Unter Kennzeichnungseignung wird die Eignung zur namentlichen Kennzeichnung eines Unternehmers (Namensfunktion) verstanden. Die Sachfirma kann den Gegenstand des Unternehmens enthalten; reine Gattungsbezeichnungen oder Branchenangaben sind mangels Individualisierungswirkung unzulässig. Es ist erforderlich, dass das Unternehmen eine individuelle Bezeichnung führt, die sich von der Gattungsbezeichnung des Gewerbezweiges unterscheidet, um es hinreichend zu kennzeichnen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 188/07a
Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 188/07a
Veröff: SZ 2007/146
- 6 Ob 242/08v
Entscheidungstext OGH 19.02.2009 6 Ob 242/08v
Beisatz: Die Bestimmung des § 18 UBG entspricht dem schon mit 1. 7. 1998 in Kraft getretenen § 18 des deutschen Handelsgesetzbuchs, sodass in weitem Umfang auf deutsche Lehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (6 Ob 188/07a). (T1); Beisatz: Bilden den Gegenstand des Unternehmens Geschäfte, die von mehreren gleichartigen Unternehmen ausgeübt werden oder ausgeübt werden können, so ist es erforderlich, dass das Unternehmen eine individuelle Bezeichnung führt, die sich von der Gattungsbezeichnung des Gewerbezweiges unterscheidet. Andernfalls bestünde die Gefahr einer Sperrwirkung und Monopolisierung hinsichtlich der Gattungsbezeichnung. (T2); Beisatz: Dem Firmenwortlaut „Sun Services GmbH" für ein Unternehmensberatungsunternehmen kommt zwar Kennzeichnungseignung zu, weil das Unternehmen individualisiert werden kann. Es mangelt ihm aber an der Unterscheidungskraft im Sinn des § 18 Abs 1 UGB. Er kann nicht eingetragen werden. (T3); Veröff: SZ 2009/19
- 6 Ob 133/09s
Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 133/09s
Beis wie T2; Bem: Hier: Eintragungsfähigkeit der aus der Second-Level-Domain „karriere" und der Top-Level-Domain „at" der Internet-Domain „http://www. karriere.at" gebildeten Firma verneint. (T4)
- 6 Ob 30/13z
Entscheidungstext OGH 06.06.2013 6 Ob 30/13z
Beisatz: Unter der Kennzeichnungseignung iSd § 18 UGB wird die Eignung zur namentlichen Kennzeichnung eines Unternehmers (Namensfunktion) verstanden. (T5)
Beisatz: Eine Firma, die mit dem Sonderzeichen + beginnt, ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die übrigen Firmenbestandteile eine Allerweltsbezeichnung darstellen. (T6)
- 6 Ob 28/22v
Entscheidungstext OGH 18.05.2022 6 Ob 28/22v
Vgl; Beisatz: Darüber hinaus spricht das Freihaltebedürfnis des Verkehrs dagegen, Branchen- oder Gattungsbezeichnungen genügen zu lassen. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122494
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022
Dokumentnummer
JJR_20070913_OGH0002_0060OB00188_07A0000_001