Rechtssatz RS0122527
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122527
Entscheidungsdatum
27.08.2013
Rechtssatz
Das als Voraussetzung für eine Zahlungspflicht nach § 42b Abs 3 Z 1 UrhG normierte gewerbsmäßige entgeltliche Inverkehrbringen erfasst - etwa neben Handlungen auf Grund von Rechtsgeschäften zwischen Händlern und deren inländischen Kunden - jedenfalls auch gewerbsmäßige entgeltliche Handlungen im Dienste des Inverkehrbringens von Trägermaterial aus dem Ausland im Inland an Endabnehmer, für deren Erbringung sich der Händler (Verkäufer) eines von ihm entlohnten inländischen Vertriebspartners bedient.Das als Voraussetzung für eine Zahlungspflicht nach Paragraph 42 b, Absatz 3, Ziffer eins, UrhG normierte gewerbsmäßige entgeltliche Inverkehrbringen erfasst - etwa neben Handlungen auf Grund von Rechtsgeschäften zwischen Händlern und deren inländischen Kunden - jedenfalls auch gewerbsmäßige entgeltliche Handlungen im Dienste des Inverkehrbringens von Trägermaterial aus dem Ausland im Inland an Endabnehmer, für deren Erbringung sich der Händler (Verkäufer) eines von ihm entlohnten inländischen Vertriebspartners bedient.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 124/07z
Entscheidungstext OGH 02.10.2007 4 Ob 124/07z
Veröff: SZ 2007/151
- 4 Ob 79/11p
Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 79/11p
vgl; Beisatz: Zum Vorabentscheidungsverfahren betreffend das Verhältnis von § 42b UrhG zu Art 5 der RL 2001/29/EG (InfoRL) siehe RS0127118. (T1)
- 4 Ob 142/13f
Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 142/13f
Vgl auch; Beisatz: Eine Vergütungspflicht ist unionsrechtlich jedenfalls dann unbedenklich, wenn Trägermaterial natürlichen Personen „als privaten Nutzern“ überlassen wird. Sollte § 42b Abs 3 Z 1 UrhG wegen Unionsrechtswidrigkeit nicht auf die Lieferung an Zwischenhändler und juristische Personen an Endnutzer anwendbar sein, könnte er daher dennoch weiterhin die unmittelbare Lieferung an natürliche Personen erfassen. In diesem Zusammenhang ist lediglich zu prüfen, ob eine Vermutung der privaten Nutzung ‑ und daher eine nicht vom Nachweis einer solchen Nutzung abhängige Rechnungslegungs- und Zahlungspflicht der Beklagten ‑ unionsrechtlich zulässig ist. (T2)
Schlagworte
Leerkassettenvergütung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122527
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2024
Dokumentnummer
JJR_20071002_OGH0002_0040OB00124_07Z0000_001