Rechtssatz RS0122528
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122528
Entscheidungsdatum
27.08.2013
Rechtssatz
Nicht nur der Händler, der als erster gewerbsmäßig entgeltlich vergütungspflichtiges Trägermaterial im Inland in den Verkehr bringt, hat die Leerkassettenvergütung nach § 42b Abs 3 Z 1 UrhG zu zahlen, sondern es trifft die Leistungspflicht wie als Bürge und Zahler jede weitere gewerbsmäßig entgeltlich handelnde Person, die am ersten Inverkehrbringen als Vertriebspartner des Verkäufers des Trägermaterials mitwirkt. Dabei ist nicht von Belang, wer das Entgelt für eine solche Mitwirkung unmittelbar zahlt.Nicht nur der Händler, der als erster gewerbsmäßig entgeltlich vergütungspflichtiges Trägermaterial im Inland in den Verkehr bringt, hat die Leerkassettenvergütung nach Paragraph 42 b, Absatz 3, Ziffer eins, UrhG zu zahlen, sondern es trifft die Leistungspflicht wie als Bürge und Zahler jede weitere gewerbsmäßig entgeltlich handelnde Person, die am ersten Inverkehrbringen als Vertriebspartner des Verkäufers des Trägermaterials mitwirkt. Dabei ist nicht von Belang, wer das Entgelt für eine solche Mitwirkung unmittelbar zahlt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 124/07z
Entscheidungstext OGH 02.10.2007 4 Ob 124/07z
Veröff: SZ 2007/151
- 4 Ob 79/11p
Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 79/11p
vgl; Beisatz: Hier: Arbeitsteilig handelnde, gesellschaftsrechtlich verflochtene Unternehmen. (T1)
Beisatz: Zum Vorabentscheidungsverfahren betreffend das Verhältnis von § 42b UrhG zu Art 5 der RL 2001/29/EG (InfoRL) siehe RS0127118. (T2)
- 4 Ob 142/13f
Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 142/13f
Vgl auch; Beisatz: Der Anspruch nach § 42 Abs 3 Z 1 UrhG besteht auch bei einem Inverkehrbringen an gewerbliche Zwischenhändler, die nicht selbst Endnutzer des Trägermaterials sind. (T3)
Beisatz: Das Unionsrecht steht dieser Auffassung nicht entgegen. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122528
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2024
Dokumentnummer
JJR_20071002_OGH0002_0040OB00124_07Z0000_002