Rechtssatz RS0122541
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122541
Entscheidungsdatum
09.10.2007
Norm
ABGB §1041 A1
ABGB §§1293 ff
ABGB §§1431 ff A
ABGB §1452
Rechtssatz
Wer aufgrund einer Ersitzung Rechte verliert, hat keinen Bereicherungsanspruch oder Verwendungsanspruch gegen den Ersitzenden. Dem Schutzzweck der Rechtsvorschriften über die Ersitzung entspricht es, gegen den Ersitzenden auch einen allfälligen Schadenersatzanspruch des ehemaligen Eigentümers auszuschließen. Ein allfälliger Schadenersatzanspruch des ehemaligen Eigentümers gegen Dritte wird durch die Ersitzung aber nicht berührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122541
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011
Dokumentnummer
JJR_20071009_OGH0002_0100OB00044_07D0000_002