Rechtssatz RS0122542
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122542
Entscheidungsdatum
27.02.2012
Rechtssatz
Die Vereinbarung in einem unbefristeten Mietvertrag, dass die Mieterin - entgegen der dispositiven Regelung des § 1109 ABGB - den Mietgegenstand neu ausgemalt und mit frisch versiegelten Böden zurückzustellen hat, ist auch im Vollanwendungsbereich des MRG zulässig.Die Vereinbarung in einem unbefristeten Mietvertrag, dass die Mieterin - entgegen der dispositiven Regelung des Paragraph 1109, ABGB - den Mietgegenstand neu ausgemalt und mit frisch versiegelten Böden zurückzustellen hat, ist auch im Vollanwendungsbereich des MRG zulässig.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 79/07a
Entscheidungstext OGH 09.10.2007 10 Ob 79/07a
Bem: Hier war im Gegensatz zu 7 Ob 78/06f das KSchG nicht anwendbar. (T1); Veröff: SZ 2007/154
- 6 Ob 104/09a
Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 104/09a
Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Mieterschutzbestimmungen ist jedenfalls im Vollanwendungsbereich des MRG eine sachliche Rechtfertigung für eine derartige Abweichung vom dispositiven Recht nicht zu erkennen, zumal die gewöhnliche Abnützung durch den Mietzins abgegolten ist und andererseits die durch das Ausmalen entstandene Werterhöhung ausschließlich dem Vermieter zugute kommt, der dann einen höheren Mietzins lukrieren kann. Die Verpflichtung zur Ausmalung würde hier sogar zu einer Verbesserung im Vergleich zum ursprünglichen Zustand führen. (T2)
- 2 Ob 73/10i
Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 73/10i
Vgl; Vgl Beis wie T2; Vgl Bem wie T1
- 2 Ob 215/10x
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
Vgl aber; Vgl Beis wie T2
Veröff: SZ 2012/20
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122542
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2014
Dokumentnummer
JJR_20071009_OGH0002_0100OB00079_07A0000_001