Rechtssatz RS0122558
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122558
Geschäftszahl
Bsw53984/00; Bsw74613/01; Bsw12157/05; Bsw11082/06 (Bsw13772/05); 1Ob100/17p
Entscheidungsdatum
28.06.2017
Rechtssatz
Art 7 Abs 1 MRK schließt keineswegs eine schrittweise Klarstellung der Regeln über die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Wege der richterlichen Auslegung von Fall zu Fall aus - vorausgesetzt, das Ergebnis steht mit dem Wesensgehalt des betreffenden Delikts in einem engen Zusammenhang und ist hinlänglich erkennbar und vorhersehbar.Artikel 7, Absatz eins, MRK schließt keineswegs eine schrittweise Klarstellung der Regeln über die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Wege der richterlichen Auslegung von Fall zu Fall aus - vorausgesetzt, das Ergebnis steht mit dem Wesensgehalt des betreffenden Delikts in einem engen Zusammenhang und ist hinlänglich erkennbar und vorhersehbar.
Entscheidungstexte
- Bsw 53984/00
Entscheidungstext AUSL EGMR 30.03.2004 Bsw 53984/00
Bem: Radio France gegen Frankreich (T1a)
Veröff: NL 2004,76
- Bsw 74613/01
Entscheidungstext AUSL EGMR 12.07.2007 Bsw 74613/01
Beisatz: Auslegung innerstaatlicher Gerichte, dass die Absicht, die Gruppe der Muslime als soziale Einheit zu zerstören, als in den Anwendungsbereich des Tatbestands des Völkermords fallend angesehen werden kann. (Jorgic gegen Deutschland) (T1)
Veröff: NL 2007,184
- Bsw 12157/05
Entscheidungstext AUSL EGMR 25.06.2009 Bsw 12157/05
Veröff: NL 2009,167
- Bsw 11082/06
Entscheidungstext AUSL EGMR 25.07.2013 Bsw 11082/06
Auch; Beisatz: Das Recht im Bereich der Steuerhinterziehung darf ausreichend flexibel gestaltet werden, um sich an neue Situationen anpassen zu können, ohne dass es unvorhersehbar wird. (Khodorkovskiy und Lebedev gg. Russland) (T2)
Veröff: NL 2013,282
- 1 Ob 100/17p
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 100/17p
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:2004:RS0122558
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2017
Dokumentnummer
JJR_20040330_AUSL000_000BSW53984_0000000_002