Rechtssatz RS0122589
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122589
Entscheidungsdatum
28.07.2022
Rechtssatz
Ein Zeuge ist zwar über das Entschlagungsrecht zu belehren, eine Bezugnahme auf Entschlagungsgründe ist nach dem Gesetzeswortlaut aber nicht notwendig. Betrachtet man nämlich den Zweck der Belehrung, ist von Bedeutung, dass die Reichweite des Entschlagungsrechts vom Entschlagungsgrund abhängt, sodass es nur geboten ist, den Zeugen in Kenntnis zu setzen, inwieweit er nicht aussagen muss (WK-StPO § 152 Rz 59). Wenn das Gericht dem Zeugen ein uneingeschränktes Entschlagungsrecht zugebilligt hat, ist es seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Anerkennung des Rechtes nachgekommen. Ein Nichtigkeit begründender Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.Ein Zeuge ist zwar über das Entschlagungsrecht zu belehren, eine Bezugnahme auf Entschlagungsgründe ist nach dem Gesetzeswortlaut aber nicht notwendig. Betrachtet man nämlich den Zweck der Belehrung, ist von Bedeutung, dass die Reichweite des Entschlagungsrechts vom Entschlagungsgrund abhängt, sodass es nur geboten ist, den Zeugen in Kenntnis zu setzen, inwieweit er nicht aussagen muss (WK-StPO Paragraph 152, Rz 59). Wenn das Gericht dem Zeugen ein uneingeschränktes Entschlagungsrecht zugebilligt hat, ist es seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Anerkennung des Rechtes nachgekommen. Ein Nichtigkeit begründender Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
Entscheidungstexte
- 13 Os 66/07s
Entscheidungstext OGH 03.10.2007 13 Os 66/07s
- 17 Os 9/13x
Entscheidungstext OGH 07.10.2013 17 Os 9/13x
Auch; Beisatz: Diesen Anforderungen wird Genüge getan, wenn der Vorsitzende der Zeugin ein uneingeschränktes Zeugnisverweigerungsrecht zubilligt und sie durch die ausdrückliche Erklärung, aussagen zu wollen, darauf auch rite im Sinn des § 159 Abs 3 erster Satz StPO verzichtet. (T1)
- 11 Os 53/22m
Entscheidungstext OGH 28.07.2022 11 Os 53/22m
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122589
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022
Dokumentnummer
JJR_20071003_OGH0002_0130OS00066_07S0000_001