Rechtssatz RS0122600
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122600
Entscheidungsdatum
02.10.2007
Rechtssatz
Das Begehren auf selbständige Feststellung, dass eine Wertsicherung des vereinbarten Hauptmietzinses nicht vereinbart worden sei, ist im Katalog der im außerstreitigen Wohnrechtsverfahren zu entscheidenden Angelegenheiten des § 37 Abs 1 MRG nicht angeführt.Das Begehren auf selbständige Feststellung, dass eine Wertsicherung des vereinbarten Hauptmietzinses nicht vereinbart worden sei, ist im Katalog der im außerstreitigen Wohnrechtsverfahren zu entscheidenden Angelegenheiten des Paragraph 37, Absatz eins, MRG nicht angeführt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122600
Dokumentnummer
JJR_20071002_OGH0002_0050OB00214_07T0000_001