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Rechtssatz RS0122602

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122602

Geschäftszahl

10Ob86/07f

Entscheidungsdatum

06.11.2007

Rechtssatz

Die den alleinigen Inhalt des Zwischenantrages auf Feststellung bildende Frage des Bestehens eines Rückforderungsanspruches des Beklagten wegen angeblich ohne rechtlicher Verpflichtung an die Klägerin erbrachten Unterhaltsleistungen stellt weder eine Vorfrage für das auf Gewährung des Unterhalts nach den Paragraphen 66, f EheG gestützte Klagebegehren der Klägerin noch für das im Rahmen der vom Beklagten aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen gestellte Rückforderungsbegehren dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122602

Dokumentnummer

JJR_20071106_OGH0002_0100OB00086_07F0000_001