Rechtssatz RS0122650
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122650
Entscheidungsdatum
29.10.2007
Rechtssatz
Das versicherte Risiko des Haftpflichtversicherungsvertrages umfasst nur die gerichtliche und außergerichtliche Gutachtertätigkeit des Versicherungsnehmers als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger auf dem Gebiet Malerei und Grafik. Dieser liegt naturgemäß immer ein Vertrag mit dem, der das Gutachten bestellt und zu dessen Verwendung es dienen soll, zugrunde. Wenn feststeht, dass der Versicherungsnehmer die unrichtigen Gutachten ohne Auftrag, das heißt ohne Vertragsverhältnis betreffend diese Tätigkeit erstellt hat, da die Gutachten nur für seine eigenen Zwecke, nämlich zur Förderung des Verkaufs in seiner Galerie, erstellt und verwendet wurden, steht diese Tätigkeit nicht im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Gutachtertätigkeit als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 164/07d
Entscheidungstext OGH 29.10.2007 7 Ob 164/07d
Hier: Dass die Tätigkeit als Händler vom versicherten Risiko nicht umfasst ist, wird überdies auch durch Art4 I.4 AVBV (klarstellend) ausgeschlossen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122650
Dokumentnummer
JJR_20071029_OGH0002_0070OB00164_07D0000_001