Rechtssatz RS0122655
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122655
Entscheidungsdatum
12.07.2007
Rechtssatz
Eine Bodenmarkiermaschine wird für die Instandhaltung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs verwendet. Sie ist somit ein Fahrzeug des Straßendienstes, auf das § 27 StVO anzuwenden ist.Eine Bodenmarkiermaschine wird für die Instandhaltung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs verwendet. Sie ist somit ein Fahrzeug des Straßendienstes, auf das Paragraph 27, StVO anzuwenden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122655
Dokumentnummer
JJR_20070712_OGH0002_0020OB00011_07T0000_001