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Rechtssatz RS0122687

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122687

Geschäftszahl

8Ob87/07p

Entscheidungsdatum

30.08.2007

Rechtssatz

Die Wechselform ist gewahrt, wenn der Wechsel mit einem möglichen Namen oder der möglichen Firma einer wechselfähigen Person oder Gesellschaft unterzeichnet ist. Ob im Einzelfall die Person oder die Firma wirklich existiert und ob ein solcher Name oder eine solche Firma überhaupt geführt wird, ist für die formale Gültigkeit des Wechsels ohne Belang.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 87/07p
    Entscheidungstext OGH 30.08.2007 8 Ob 87/07p
    Beisatz: Hier: Der von der berechtigten Wechselinhaberin Bevollmächtigte setzte bei der Ausfüllung des Wechsels die Rechtsvorgängerfirma der Wechselnehmerin als Aussteller ein. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122687

Dokumentnummer

JJR_20070830_OGH0002_0080OB00087_07P0000_001