Rechtssatz RS0122687
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122687
Entscheidungsdatum
30.08.2007
Rechtssatz
Die Wechselform ist gewahrt, wenn der Wechsel mit einem möglichen Namen oder der möglichen Firma einer wechselfähigen Person oder Gesellschaft unterzeichnet ist. Ob im Einzelfall die Person oder die Firma wirklich existiert und ob ein solcher Name oder eine solche Firma überhaupt geführt wird, ist für die formale Gültigkeit des Wechsels ohne Belang.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 87/07p
Entscheidungstext OGH 30.08.2007 8 Ob 87/07p
Beisatz: Hier: Der von der berechtigten Wechselinhaberin Bevollmächtigte setzte bei der Ausfüllung des Wechsels die Rechtsvorgängerfirma der Wechselnehmerin als Aussteller ein. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122687
Dokumentnummer
JJR_20070830_OGH0002_0080OB00087_07P0000_001