Rechtssatz RS0122689
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122689
Entscheidungsdatum
02.10.2007
Norm
ÖkostromG §10 Abs1
ÖkostromG §10 Abs2
ÖkostromG §16 Abs1
ÖkostromG §18 Abs1
Rechtssatz
§ 10 Abs 1 und 2 ÖkostromG 2002 BGBl I 2002/149 (Urfassung) sowie die durch die Ökostromgesetz-Novelle 2006 BGBlI2006/105 nicht geänderte Urfassung der § 16 Abs 1 und § 18 Abs 1 ÖkostromG 2002 sind in ihrem Zusammenhang dahin auszulegen, dass Mitglieder einer Ökobilanzgruppe und Vertragspartner von Abnahmeverträgen auch Personen sein können, die über die notwendigen behördlichen Genehmigungen für die Errichtung von Ökostromanlagen verfügen, ohne dass solche Anlagen bereits errichtet und leistungsbereit sein müssen.Paragraph 10, Absatz eins und 2 ÖkostromG 2002 BGBl römisch eins 2002/149 (Urfassung) sowie die durch die Ökostromgesetz-Novelle 2006 BGBlI2006/105 nicht geänderte Urfassung der Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz eins, ÖkostromG 2002 sind in ihrem Zusammenhang dahin auszulegen, dass Mitglieder einer Ökobilanzgruppe und Vertragspartner von Abnahmeverträgen auch Personen sein können, die über die notwendigen behördlichen Genehmigungen für die Errichtung von Ökostromanlagen verfügen, ohne dass solche Anlagen bereits errichtet und leistungsbereit sein müssen.
Schlagworte
Abnahmepflicht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122689
Dokumentnummer
JJR_20071002_OGH0002_0040OB00157_07B0000_001