Rechtssatz RS0122697
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122697
Entscheidungsdatum
30.08.2007
Rechtssatz
Die authentische Interpretation des § 8f Abs 4 DO.C durch die Kollektivvertragsparteien ergibt, dass ein Ersatzruhetag nur dann zusteht, wenn sich die - anstelle der Wochenendruhe gewährte - Wochenruhe (ununterbrochener Zeitraum von 36 Stunden) mit einem gesetzlichen Feiertag auch nur zeitweise überschneidet.Die authentische Interpretation des Paragraph 8 f, Absatz 4, DO.C durch die Kollektivvertragsparteien ergibt, dass ein Ersatzruhetag nur dann zusteht, wenn sich die - anstelle der Wochenendruhe gewährte - Wochenruhe (ununterbrochener Zeitraum von 36 Stunden) mit einem gesetzlichen Feiertag auch nur zeitweise überschneidet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122697
Dokumentnummer
JJR_20070830_OGH0002_008OBA00043_07T0000_001