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Rechtssatz RS0122711×

Rechtssatz RS0122711

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0122711

Geschäftszahl

AußStrG 2005 § 66

Entscheidungsdatum

04.12.2007

Rechtssatz

Übersicht der Entscheidungen zu Paragraph 66, AußStrG 2005

A) Revisionsrekursgründe (Absatz eins,):

    römisch eins) Nichtigkeit

       A. Nichtigkeitsgründe (Ziffer eins,):

           1. Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges

               a. Außerstreitverfahren: Streitverfahren

               b. Außerstreitverfahren: Exekutions- und Insolvenzverfahren

               c. Außerstreitverfahren: Verwaltungsverfahren

           2. inländische Gerichtsbarkeit, Auslandsbeziehung, IPR

           3. Rechtskraft (siehe auch Paragraph 43, AußStrG 2005)

               a. Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem)

               b. Bindungswirkung

           4. Entscheidung trotz Zurückziehung unter Anspruchsverzicht

           5. sachliche Unzuständigkeit

           6. Unüberprüfbarkeit der Entscheidung, qualifizierte Begründungsmängel

           7. Verletzung des rechtlichen Gehörs

           8. Mangel der (gesetzlichen) Vertretung; Prozessfähigkeit

           9. Keine mündliche Verhandlung trotz gesetzlicher Anordnung

           10. Ausgeschlossener, abgelehnter Richter

           11. Gerichtsbesetzung

                a. Richter: Rechtspfleger

                b. Geschäftsverteilung

                c. Sonstiges

           12. Sonstiges

       B. Wahrnehmung der Nichtigkeitsgründe durch den OGH

    römisch zwei) Verfahrensmängel (Ziffer 2,)

       A. Einzeltatbestände

           1. Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes

                a. Ergänzende Feststellungen

                b. Abgehen von den erstrichterlichen Feststellungen

                c. Sonstiges

           2. Zuspruch eines plus, minus oder aliud vergleiche Paragraph 405, ZPO)

           3. Verschiedenes

       B. Verfahrensfragen, insb. Wahrnehmung von Verfahrensmängeln durch den OGH

    römisch drei) Aktenwidrigkeit (Ziffer 3, - siehe bei Paragraph 503, Ziffer 3, D ZPO)

    römisch vier) Rechtsrüge (Ziffer 4,)

       A. Allgemeines

       B. gesetzmäßige Ausführung

       C. Abgrenzung Rechtsfrage: Tatsachenfeststellung

       D. Sonstiges; Einzelfälle

    römisch fünf) Unanfechtbare Beweiswürdigung

B) Paragraph 66, Absatz 2, AußStrG 2005 - Neuerungsverbot

Informationen zu Paragraph 66, AußStrG 2005:

Diese Übersichtskarte wurde ausgehend von der Übersichtskarte zu Paragraph 16, AußStrG (1854) (RS0102100) erstellt. Es kann daher vorkommen, dass zu einzelnen Punkten (derzeit) keine Rechtssätze existieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122711

Im RIS seit

05.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022

Dokumentnummer

JJR_20071204_OGH0002_000AUS00066_0700000_001