Rechtssatz RS0122714
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122714
Geschäftszahl
AußStrG 2005 § 1
Entscheidungsdatum
04.12.2007
Rechtssatz
Übersicht der Entscheidungen zu § 1 AußStrG 2005Übersicht der Entscheidungen zu Paragraph eins, AußStrG 2005
A Zuständigkeit des Außerstreitgerichts (Abs 2)A Zuständigkeit des Außerstreitgerichts (Absatz 2,)
Abgrenzung zwischen streitigem und außerstreitigem Verfahren (siehe auch bei § 1 JN)Abgrenzung zwischen streitigem und außerstreitigem Verfahren (siehe auch bei Paragraph eins, JN)
Abgrenzung zwischen außerstreitigem und Exekutionsverfahren
B Nicht im AußStrG geregelte Materien (Abs 3) Informationen zu § 1 AußStrG 2005B Nicht im AußStrG geregelte Materien (Absatz 3,) Informationen zu Paragraph eins, AußStrG 2005
Diese Übersichtskarte wurde ausgehend von der Übersichtskarte zu § 1 AußStrG (1854) (RS0061149) erstellt. Es kann daher vorkommen, dass zu einzelnen Punkten (derzeit) keine Rechtssätze existieren.Diese Übersichtskarte wurde ausgehend von der Übersichtskarte zu Paragraph eins, AußStrG (1854) (RS0061149) erstellt. Es kann daher vorkommen, dass zu einzelnen Punkten (derzeit) keine Rechtssätze existieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122714
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2012
Dokumentnummer
JJR_20071204_OGH0002_000AUS00001_0700000_001