Rechtssatz RS0122724
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122724
Entscheidungsdatum
13.09.2007
Rechtssatz
Auch die Voraus- bzw Anzahlungsrechnung muss prinzipiell die in § 11 Abs 1 UStG geforderten Angaben enthalten. Lediglich anstelle des Entgelts sind der Betrag der Voraus- bzw Anzahlung und anstelle des exakten der voraussichtliche Lieferzeitpunkt bzw Leistungszeitraum anzugeben oder darauf hinzuweisen, dass Zeitpunkt bzw Zeitraum noch nicht feststehen. Die Leistung ist, soweit wie im Zeitpunkt der Erstellung der Vorauszahlungs- bzw Anzahlungsrechnung möglich, zu beschreiben.Auch die Voraus- bzw Anzahlungsrechnung muss prinzipiell die in Paragraph 11, Absatz eins, UStG geforderten Angaben enthalten. Lediglich anstelle des Entgelts sind der Betrag der Voraus- bzw Anzahlung und anstelle des exakten der voraussichtliche Lieferzeitpunkt bzw Leistungszeitraum anzugeben oder darauf hinzuweisen, dass Zeitpunkt bzw Zeitraum noch nicht feststehen. Die Leistung ist, soweit wie im Zeitpunkt der Erstellung der Vorauszahlungs- bzw Anzahlungsrechnung möglich, zu beschreiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122724
Dokumentnummer
JJR_20070913_OGH0002_0060OB00159_07M0000_001