Rechtssatz RS0122738
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122738
Entscheidungsdatum
17.02.2011
Rechtssatz
Dass bei einem eng am Wortlaut der Bestimmung des Art 89 Abs 2 B-VG angelehnten Verständnis der Normanfechtungskompetenz das als verfassungswidrig reklamierte Strafgesetz vom Rechtsmittelgericht erst nach Urteilsaufhebung „angewendet" werden könnte, steht der Normanfechtungsbefugnis dieses Gerichts nicht entgegen. Nach der Judikatur des VfGH liegt nämlich ein Mangel der Präjudizialität nur dann vor, wenn die zur Prüfung beantragte Bestimmung ganz offenbar und schon begrifflich überhaupt nicht - dh denkunmöglich - als Voraussetzung der zu fällenden Entscheidung in Betracht kommen kann.Dass bei einem eng am Wortlaut der Bestimmung des Artikel 89, Absatz 2, B-VG angelehnten Verständnis der Normanfechtungskompetenz das als verfassungswidrig reklamierte Strafgesetz vom Rechtsmittelgericht erst nach Urteilsaufhebung „angewendet" werden könnte, steht der Normanfechtungsbefugnis dieses Gerichts nicht entgegen. Nach der Judikatur des VfGH liegt nämlich ein Mangel der Präjudizialität nur dann vor, wenn die zur Prüfung beantragte Bestimmung ganz offenbar und schon begrifflich überhaupt nicht - dh denkunmöglich - als Voraussetzung der zu fällenden Entscheidung in Betracht kommen kann.
Entscheidungstexte
- 11 Os 132/06f
Entscheidungstext OGH 23.10.2007 11 Os 132/06f
- 11 Os 131/06h
Entscheidungstext OGH 23.10.2007 11 Os 131/06h
- 11 Os 142/10g
Entscheidungstext OGH 17.02.2011 11 Os 142/10g
Vgl; Beisatz: Eine Grundrechtsverletzung könnte nur in einer Verkennung der durch Art 89 Abs 2 B‑VG gewährten Anfechtungsbefugnis selbst, in einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung von deren Voraussetzungen oder im pflichtwidrigen Unterlassen der Normanfechtung durch das Rechtsmittelgericht gelegen sein. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122738
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2011
Dokumentnummer
JJR_20071023_OGH0002_0110OS00132_06F0000_003