Rechtssatz RS0122742
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122742
Entscheidungsdatum
02.12.2013
Rechtssatz
Vertragskartelle werden durchgeführt, wenn sich die Beteiligten an die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung halten und diese dadurch außenwirksam realisieren. Nicht Voraussetzung der Durchführung einer Kartellvereinbarung ist jedoch, dass alle Kartellbeteiligten aktive Maßnahmen setzen, um die vereinbarten Wettbewerbsbeschränkungen in die Tat umzusetzen. Entscheidend ist, ob das Kartell eine Außenwirkung entfaltet.
Entscheidungstexte
- 16 Ok 4/07
Entscheidungstext OGH 12.09.2007 16 Ok 4/07
- 16 Ok 8/08
Entscheidungstext OGH 08.10.2008 16 Ok 8/08
Auch; nur: Vertragskartelle werden durchgeführt, wenn sich die Beteiligten an die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung halten und diese dadurch außenwirksam realisieren. Entscheidend ist, ob das Kartell eine Außenwirkung entfaltet. (T1); Veröff: SZ 2008/144
- 16 Ok 6/12
Entscheidungstext OGH 02.12.2013 16 Ok 6/12
Vgl auch; nur: Nicht Voraussetzung der Durchführung einer Kartellvereinbarung ist jedoch, dass alle Kartellbeteiligten aktive Maßnahmen setzen, um die vereinbarten Wettbewerbsbeschränkungen in die Tat umzusetzen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122742
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025
Dokumentnummer
JJR_20070912_OGH0002_0160OK00004_0700000_004