Rechtssatz RS0122776
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122776
Entscheidungsdatum
26.02.2026
Rechtssatz
Beim Einfahren von einem sich nicht durch eine Radfahrerüberfahrt fortsetzenden Radweg in eine Kreuzung verlässt der Radfahrer die Radfahranlage und hat daher dem Fließverkehr Vorrang zu geben.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 151/07f
Entscheidungstext OGH 09.08.2007 2 Ob 151/07f
- 2 Ob 135/15i
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 135/15i
- 2 Ob 183/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.02.2026 2 Ob 183/25p
Beisatz: Hier: Der Kläger befuhr einen Geh- und Radweg, der vor einer Kreuzung mit einer Gemeindestraße endete und nach der Kreuzung wieder begann. Eine Radfahrüberfahrt war nicht markiert. Der Kläger befand sich gegenüber einem LWK, der von der Gemeindestraße rechts in eine Bundesstraße einbiegen wollte, wobei sich im Kreuzungsbereich das Zeichen „Vorrang geben“ befand, gemäß § 19 Abs 6a StVO im Nachrang. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122776
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2026
Dokumentnummer
JJR_20070809_OGH0002_0020OB00151_07F0000_001