Rechtssatz RS0122786
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122786
Entscheidungsdatum
25.09.2015
Rechtssatz
Zur grundbücherlichen Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum nach § 40 Abs 2 WEG bedarf es einer vom Wohnungseigentumsorganisator mit gerichtlicher oder notarieller Beglaubigung unterfertigten Zusage.Zur grundbücherlichen Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum nach Paragraph 40, Absatz 2, WEG bedarf es einer vom Wohnungseigentumsorganisator mit gerichtlicher oder notarieller Beglaubigung unterfertigten Zusage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122786
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2015
Dokumentnummer
JJR_20071106_OGH0002_0050OB00197_07T0000_001