Rechtssatz RS0122790
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122790
Entscheidungsdatum
16.10.2009
Rechtssatz
Der Antrag auf nachträgliche Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses, der mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - für zulässig erachtet wird. Im Hinblick auf §§ 78, 402 Abs 4 EO gilt dies auch für das Provisorialverfahren.Der Antrag auf nachträgliche Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses, der mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - für zulässig erachtet wird. Im Hinblick auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO gilt dies auch für das Provisorialverfahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122790
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009
Dokumentnummer
JJR_20070913_OGH0002_0060OB00181_07X0000_001