Rechtssatz RS0122820
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122820
Entscheidungsdatum
23.10.2007
Rechtssatz
§158 AußStrG stellt auf den unbekannten Erben oder Noterben ab und nicht auf den bekannten Noterben, der unbekannten Aufenthalts ist und für den gemäß § 156 AußStrG ein Abwesenheitskurator bestellt wurde.§158 AußStrG stellt auf den unbekannten Erben oder Noterben ab und nicht auf den bekannten Noterben, der unbekannten Aufenthalts ist und für den gemäß Paragraph 156, AußStrG ein Abwesenheitskurator bestellt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122820
Dokumentnummer
JJR_20071023_OGH0002_0030OB00184_07S0000_001