Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0122831×

Rechtssatz RS0122831

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0122831

Geschäftszahl

15Os57/07g

Entscheidungsdatum

08.08.2007

Rechtssatz

Steht der beweiswürdigenden Berücksichtigung eines - wenn auch in der Hauptverhandlung vorgekommenen - Beweismittels ein Beweisverwertungsverbot entgegen, kann das (demnach folgerichtige) Unterbleiben der Erörterung des Beweismittels in den Entscheidungsgründen des Urteils nicht als Unvollständigkeit im Sinn der Ziffer 5, zweiter Fall geltend gemacht werden. Das Gericht ist gut beraten, wenn es das einem Verwertungsverbot unterliegende, in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweismittel in den Entscheidungsgründen anspricht und deutlich macht, dass es bei der Beweiswürdigung ausgeblendet wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122831

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJR_20070808_OGH0002_0150OS00057_07G0000_003