Rechtssatz RS0122831
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122831
Entscheidungsdatum
08.08.2007
Rechtssatz
Steht der beweiswürdigenden Berücksichtigung eines - wenn auch in der Hauptverhandlung vorgekommenen - Beweismittels ein Beweisverwertungsverbot entgegen, kann das (demnach folgerichtige) Unterbleiben der Erörterung des Beweismittels in den Entscheidungsgründen des Urteils nicht als Unvollständigkeit im Sinn der Z 5 zweiter Fall geltend gemacht werden. Das Gericht ist gut beraten, wenn es das einem Verwertungsverbot unterliegende, in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweismittel in den Entscheidungsgründen anspricht und deutlich macht, dass es bei der Beweiswürdigung ausgeblendet wurde.Steht der beweiswürdigenden Berücksichtigung eines - wenn auch in der Hauptverhandlung vorgekommenen - Beweismittels ein Beweisverwertungsverbot entgegen, kann das (demnach folgerichtige) Unterbleiben der Erörterung des Beweismittels in den Entscheidungsgründen des Urteils nicht als Unvollständigkeit im Sinn der Ziffer 5, zweiter Fall geltend gemacht werden. Das Gericht ist gut beraten, wenn es das einem Verwertungsverbot unterliegende, in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweismittel in den Entscheidungsgründen anspricht und deutlich macht, dass es bei der Beweiswürdigung ausgeblendet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122831
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20070808_OGH0002_0150OS00057_07G0000_003