Rechtssatz RS0122832
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122832
Geschäftszahl
10ObS104/07b
Entscheidungsdatum
06.11.2007
Rechtssatz
Für die Aufrechnung nach § 103 Abs 1 Z 2 ASVG muss zumindest einer der Rückforderungstatbestände nach § 107 ASVG vorliegen; liegt ein solcher nicht vor, ist die Aufrechnung zu unterlassen. Das Vorliegen eines Rückforderungstatbestandes nach § 107 ASVG kann daher vom Versicherten auch bei einer Aufrechnung bestritten werden. In diesem Fall besteht für den Versicherungsträger die Pflicht zur Erlassung eines Bescheides, mit dem das Vorliegen eines solchen Rückforderungstatbestandes bekämpfbar festgestellt wird.Für die Aufrechnung nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG muss zumindest einer der Rückforderungstatbestände nach Paragraph 107, ASVG vorliegen; liegt ein solcher nicht vor, ist die Aufrechnung zu unterlassen. Das Vorliegen eines Rückforderungstatbestandes nach Paragraph 107, ASVG kann daher vom Versicherten auch bei einer Aufrechnung bestritten werden. In diesem Fall besteht für den Versicherungsträger die Pflicht zur Erlassung eines Bescheides, mit dem das Vorliegen eines solchen Rückforderungstatbestandes bekämpfbar festgestellt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122832
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011
Dokumentnummer
JJR_20071106_OGH0002_010OBS00104_07B0000_001