Rechtssatz RS0122856
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122856
Geschäftszahl
13Ns71/07f; 12Os64/09t (12Os65/09i)
Entscheidungsdatum
28.05.2009
Rechtssatz
Nach § 68 Abs 4 StPO ist von der Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) sowie von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wer in derselben Sache als Richter tätig gewesen ist. Die hinsichtlich des erneuerten Verfahrens vorzunehmende teleologische Reduktion dieser Bestimmung iSd § 68 Abs 3 StPO ist hinsichtlich der Erneuerungsentscheidung nicht von Bedeutung, weil das Gesetz in Bezug auf diese die generelle Ausschließung vorbefasster Richter des Obersten Gerichtshofes bezweckt (WK-StPO § 68 Rz 20).Nach Paragraph 68, Absatz 4, StPO ist von der Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a, StPO) sowie von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wer in derselben Sache als Richter tätig gewesen ist. Die hinsichtlich des erneuerten Verfahrens vorzunehmende teleologische Reduktion dieser Bestimmung iSd Paragraph 68, Absatz 3, StPO ist hinsichtlich der Erneuerungsentscheidung nicht von Bedeutung, weil das Gesetz in Bezug auf diese die generelle Ausschließung vorbefasster Richter des Obersten Gerichtshofes bezweckt (WK-StPO Paragraph 68, Rz 20).
Entscheidungstexte
- 13 Ns 71/07f
Entscheidungstext OGH 03.10.2007 13 Ns 71/07f
- 12 Os 64/09t
Entscheidungstext OGH 28.05.2009 12 Os 64/09t
Vgl; Beisatz: Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Dies gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt. Wer im Verfahren Staatsanwalt war, ist nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO jedenfalls als Richter ausgeschlossen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122856
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009
Dokumentnummer
JJR_20071003_OGH0002_0130NS00071_07F0000_001