Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0122856×

Rechtssatz RS0122856

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0122856

Geschäftszahl

13Ns71/07f; 12Os64/09t (12Os65/09i)

Entscheidungsdatum

28.05.2009

Rechtssatz

Nach Paragraph 68, Absatz 4, StPO ist von der Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a, StPO) sowie von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wer in derselben Sache als Richter tätig gewesen ist. Die hinsichtlich des erneuerten Verfahrens vorzunehmende teleologische Reduktion dieser Bestimmung iSd Paragraph 68, Absatz 3, StPO ist hinsichtlich der Erneuerungsentscheidung nicht von Bedeutung, weil das Gesetz in Bezug auf diese die generelle Ausschließung vorbefasster Richter des Obersten Gerichtshofes bezweckt (WK-StPO Paragraph 68, Rz 20).

Entscheidungstexte

  • 13 Ns 71/07f
    Entscheidungstext OGH 03.10.2007 13 Ns 71/07f
  • 12 Os 64/09t
    Entscheidungstext OGH 28.05.2009 12 Os 64/09t
    Vgl; Beisatz: Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Dies gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt. Wer im Verfahren Staatsanwalt war, ist nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO jedenfalls als Richter ausgeschlossen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122856

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2009

Dokumentnummer

JJR_20071003_OGH0002_0130NS00071_07F0000_001