Rechtssatz RS0122857
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122857
Entscheidungsdatum
05.09.2024
Rechtssatz
Der Gewahrsamsbegriff im Zusammenhang mit einem Inverkehrsetzen iSd § 28 Abs 2 vierter Fall SMG ist in gleicher Weise auszulegen wie jener bei den Vermögensdelikten; ein deliktsbezogen unterschiedlicher Bedeutungsinhalt im Hinblick auf das (zumeist ungeschriebene) Tatbildmerkmal „Gewahrsam" besteht nicht.Der Gewahrsamsbegriff im Zusammenhang mit einem Inverkehrsetzen iSd Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG ist in gleicher Weise auszulegen wie jener bei den Vermögensdelikten; ein deliktsbezogen unterschiedlicher Bedeutungsinhalt im Hinblick auf das (zumeist ungeschriebene) Tatbildmerkmal „Gewahrsam" besteht nicht.
Entscheidungstexte
- 14 Os 123/07f
Entscheidungstext OGH 13.11.2007 14 Os 123/07f
- 12 Os 68/24b
Entscheidungstext OGH 05.09.2024 12 Os 68/24b
vgl; Beisatz: Folglich ist er auch bei bloß "gelockertem Gewahrsam" erfüllt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122857
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20071113_OGH0002_0140OS00123_07F0000_001