Rechtssatz RS0122858
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122858
Entscheidungsdatum
23.02.2011
Norm
AHG §1 Ba
Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz §15e
Rechtssatz
Die dem Rauchfangkehrer gemäß § 15e Abs 2 des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr obliegenden Verpflichtungen, nämlich die Inkenntnissetzung des Benützers der Anlage vom gesetzlichen Heizverbot und die Anzeigeerstattung an die Behörde, welche auf Grund dieser Anzeige das Heizverbot mit schriftlichem Bescheid festzustellen hat, sind daher Aufgaben hoheitlicher Natur. Der Rauchfangkehrer ist daher insoweit als Organ im Sinne des § 1 Abs 2 AHG zu qualifizieren.Die dem Rauchfangkehrer gemäß Paragraph 15 e, Absatz 2, des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr obliegenden Verpflichtungen, nämlich die Inkenntnissetzung des Benützers der Anlage vom gesetzlichen Heizverbot und die Anzeigeerstattung an die Behörde, welche auf Grund dieser Anzeige das Heizverbot mit schriftlichem Bescheid festzustellen hat, sind daher Aufgaben hoheitlicher Natur. Der Rauchfangkehrer ist daher insoweit als Organ im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AHG zu qualifizieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122858
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2011
Dokumentnummer
JJR_20071129_OGH0002_0010OB00114_07G0000_001