Rechtssatz RS0122863
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122863
Entscheidungsdatum
18.11.2025
Rechtssatz
Das Erfordernis der „Regelmäßigkeit" in Z1 bringt ebenso wie das Kriterium der „dauernden Anwesenheit" in Z2 eine besondere Häufigkeit des (dringenden) Tätigwerdens als Anspruchsvoraussetzung zum Ausdruck, die durch ein unkoordinierbares, unmittelbar notwendiges Tätigwerden in bestimmten Einzelsituationen, welche im Durchschnitt nur alle zwei oder drei Tage auftreten, nicht erreicht wird.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 137/07f
Entscheidungstext OGH 27.11.2007 10 ObS 137/07f
Bemerkung: So bereits 10 ObS 42/06h. (T1); Veröff: SZ 2007/185
- 10 ObS 33/16z
Entscheidungstext OGH 10.05.2016 10 ObS 33/16z
Auch
- 10 ObS 116/25v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.11.2025 10 ObS 116/25v
nur: Das Erfordernis der „Regelmäßigkeit“ in § 4 Abs 2 Stufe 6 Z 1 BPGG bringt ebenso wie das Kriterium der „dauernden Anwesenheit“ in § 4 Abs 2 Stufe 6 Z 2 BPGG eine besondere Häufigkeit des (dringenden) Tätigwerdens als Anspruchsvoraussetzung zum Ausdruck. (T2)
Beisatz: Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs erfüllt eine Stuhl- und Harninkontinenz für sich allein daher nicht die Voraussetzungen der Pflegestufe 6. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122863
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20071127_OGH0002_010OBS00137_07F0000_002