Rechtssatz RS0122875
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122875
Entscheidungsdatum
27.11.2012
Rechtssatz
Wird ein Formmangel eines wegen dieses Formgebrechens verbesserungsbedürftigen Antrages auf Beigebung eines Rechtsanwaltes bis zum Ablauf einer wenn auch gesetzwidrig erteilten weiteren Verbesserungsfrist behoben, so ist der Antrag im Sinne des § 85 Abs 2 Satz 1 ZPO als am Tag seines ersten Einlangens überreicht anzusehen.Wird ein Formmangel eines wegen dieses Formgebrechens verbesserungsbedürftigen Antrages auf Beigebung eines Rechtsanwaltes bis zum Ablauf einer wenn auch gesetzwidrig erteilten weiteren Verbesserungsfrist behoben, so ist der Antrag im Sinne des Paragraph 85, Absatz 2, Satz 1 ZPO als am Tag seines ersten Einlangens überreicht anzusehen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 141/07k
Entscheidungstext OGH 18.10.2007 2 Ob 141/07k
- 5 Ob 256/08w
Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 256/08w
Vgl; Beisatz: Unabhängig von der Notwendigkeit oder Richtigkeit eines weiteren Verbesserungsauftrags gilt, dass der innerhalb der zweiten gesetzten Verbesserungsfrist erhobene Schriftsatz nicht wegen Verspätung zurückgewiesen werden darf, sondern auf den letztlich verbesserten Schriftsatz Bedacht zu nehmen ist. (T1); Bem: Hier: Berufung. (T2)
- 8 Ob 122/12t
Entscheidungstext OGH 27.11.2012 8 Ob 122/12t
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122875
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2013
Dokumentnummer
JJR_20071018_OGH0002_0020OB00141_07K0000_003