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Rechtssatz RS0122878

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122878

Geschäftszahl

2Ob61/07w

Entscheidungsdatum

18.10.2007

Rechtssatz

Ob ein Fahrdienstleiter der ÖBB hinsichtlich einer mit einer Draisine vorzunehmenden Dienstfahrt als Betriebsaufseher gegenüber einem Draisinenführer anzusehen ist, hängt davon ab, ob dieser Bedienstete für diese Fahrt als Kleinwagenführer dienstlich eingeteilt war, nicht hingegen von den gerade im Arbeitszug auf der Strecke bestehenden faktischen Umständen. Die „tatsächlichen Umstände des Einzelfalls" liegen hier in der rechtlich allein maßgeblichen Einteilung des Kleinwagenführers im Zeitpunkt der Schädigung. Ob der Fahrdienstleiter auch gegenüber den auf der Draisine mitfahrenden Gleisbauarbeitern (Gleismeister) die Eigenschaft als Aufseher im Betrieb gemäß Paragraph 333, Absatz 4, ASVG zukommt, hängt davon ab, ob ihm auch die Aufgabe der betrieblichen Koordination in Zusammenhang mit den Bauarbeiten zukam.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 61/07w
    Entscheidungstext OGH 18.10.2007 2 Ob 61/07w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122878

Dokumentnummer

JJR_20071018_OGH0002_0020OB00061_07W0000_001