Rechtssatz RS0122880
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122880
Entscheidungsdatum
27.09.2007
Rechtssatz
Ein Anspruch nach § 1435 ABGB auf Rückzahlung von auf Grund eines Urteiles geleisteter Beträge kommt nur dann in Betracht, wenn eine die materiell-rechtliche Grundlage des Urteiles nachträglich beseitigende Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Die infolge der Unterlassung eines möglichen Vorbringens im Titelverfahren entstandenen Nachteile können jedoch nicht im Wege des Bereicherungsrechtes ausgeglichen werden. (Hier: Unterlassung des im Titelverfahren möglich gewesenen Einwands der Legalzession.)Ein Anspruch nach Paragraph 1435, ABGB auf Rückzahlung von auf Grund eines Urteiles geleisteter Beträge kommt nur dann in Betracht, wenn eine die materiell-rechtliche Grundlage des Urteiles nachträglich beseitigende Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Die infolge der Unterlassung eines möglichen Vorbringens im Titelverfahren entstandenen Nachteile können jedoch nicht im Wege des Bereicherungsrechtes ausgeglichen werden. (Hier: Unterlassung des im Titelverfahren möglich gewesenen Einwands der Legalzession.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122880
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2011
Dokumentnummer
JJR_20070927_OGH0002_0020OB00256_06W0000_002