Rechtssatz RS0122881
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122881
Entscheidungsdatum
27.09.2007
Rechtssatz
Hätte der Schädiger bereits im Titelverfahren auf Grund seiner Kenntnis einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung des Beklagten das Erlöschen des Schadenersatzanspruchs auf Grund der bereits mit dem Schadensereignis eingetretenen Legalzession an den Sozialversicherungsträger einwenden können, dann stellt diese Legalzession in einem späteren Oppositionsprozess (bzw negativen Feststellungsprozess), soferne der Schädiger dort den Beweis der Erfolglosigkeit eines derartigen Einwandes nicht erbringen kann, keinen tauglichen Oppositionsgrund dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122881
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2011
Dokumentnummer
JJR_20070927_OGH0002_0020OB00256_06W0000_003