Rechtssatz RS0122892
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122892
Entscheidungsdatum
28.11.2007
Rechtssatz
Ein Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Regelpensionsalter bereits erreicht hat und auch schon Alterspension bezieht, gehört nicht mehr zu jenem Personenkreis, dem nach dem offenkundigen Willen des Gesetzgebers (des ARÄG 2000) der Schutz der Anfechtungsmöglichkeit des § 15 Abs 3 AVRAG eröffnet werden sollte.Ein Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Regelpensionsalter bereits erreicht hat und auch schon Alterspension bezieht, gehört nicht mehr zu jenem Personenkreis, dem nach dem offenkundigen Willen des Gesetzgebers (des ARÄG 2000) der Schutz der Anfechtungsmöglichkeit des Paragraph 15, Absatz 3, AVRAG eröffnet werden sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122892
Dokumentnummer
JJR_20071128_OGH0002_009OBA00156_07T0000_001