Rechtssatz RS0122901
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122901
Entscheidungsdatum
27.09.2023
Rechtssatz
Voraussetzung für die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs auf Grund eines Anspruchs nach § 364 Abs 3 ABGB ist zufolge Art III ZivRÄG 2004 BGBl I 2003/91 nur die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens vor einer hiefür zuständigen Schlichtungsstelle, das Einlangen eines Antrags gemäß § 433 Abs 1 ZPO bei Gericht oder der Beginn einer Mediation und das Verstreichen eines Zeitraums von drei Monaten seither ohne eine gütliche Einigung. Nicht von Bedeutung ist dagegen, ob der beklagte Nachbar von dem gegen ihn eingeleiteten Schlichtungsverfahren oder von einem Antrag gemäß § 433 Abs 1 ZPO vor Klagseinbringung überhaupt Kenntnis erlangte.Voraussetzung für die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs auf Grund eines Anspruchs nach Paragraph 364, Absatz 3, ABGB ist zufolge Artikel römisch drei, ZivRÄG 2004 BGBl römisch eins 2003/91 nur die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens vor einer hiefür zuständigen Schlichtungsstelle, das Einlangen eines Antrags gemäß Paragraph 433, Absatz eins, ZPO bei Gericht oder der Beginn einer Mediation und das Verstreichen eines Zeitraums von drei Monaten seither ohne eine gütliche Einigung. Nicht von Bedeutung ist dagegen, ob der beklagte Nachbar von dem gegen ihn eingeleiteten Schlichtungsverfahren oder von einem Antrag gemäß Paragraph 433, Absatz eins, ZPO vor Klagseinbringung überhaupt Kenntnis erlangte.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 196/07p
Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 196/07p
Veröff: SZ 2007/192
- 10 Ob 58/14y
Entscheidungstext OGH 24.02.2015 10 Ob 58/14y
Vgl auch; Veröff: SZ 2015/10
- 9 Ob 19/23v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.09.2023 9 Ob 19/23v
vgl; Beisatz: Hier: § 7 Abs 1 KraSchG. Bei Schaffung des § 7 Abs 1 KraSchG hat sich der Gesetzgeber explizit die Regelung des Art III ZivRÄG 2004 zum Vorbild genommen. Dementsprechend steht der Einbringung einer ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 Abs 1 KraSchG eingebrachten Klage ebenfalls das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen. (T1)
Anm: So bereits 3 Ob 128/23d.
- 3 Ob 128/23d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.07.2023 3 Ob 128/23d
vgl; Beisatz: Diese Voraussetzungen gelten gemäß § 7 Abs 1 KraSchG auch für Streitigkeiten aus einer Vertriebsbindungsvereinbarung. (T2)
Schlagworte
Recht auf Licht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122901
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024
Dokumentnummer
JJR_20071211_OGH0002_0040OB00196_07P0000_001