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Rechtssatz RS0122936×

Rechtssatz RS0122936

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0122936

Geschäftszahl

12Os36/07x

Entscheidungsdatum

23.08.2007

Rechtssatz

Äußerung des Antragstellers in einer Sitzung des Bundesrates: Eine Gegendarstellung kommt nur dann in Frage, wenn die Parlamentsberichterstattung als nicht wahrheitsgetreu zu beurteilen ist. Nach hM ist ein Bericht über eine solche parlamentarische Äußerung nur dann von der sachlichen Immunisierung ausgeschlossen, wenn die zitierten Aussagen aus dem Zusammenhang gerissen und solcherart verfälscht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122936

Im RIS seit

22.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Dokumentnummer

JJR_20070823_OGH0002_0120OS00036_07X0000_002