Rechtssatz RS0122936
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122936
Entscheidungsdatum
23.08.2007
Rechtssatz
Äußerung des Antragstellers in einer Sitzung des Bundesrates: Eine Gegendarstellung kommt nur dann in Frage, wenn die Parlamentsberichterstattung als nicht wahrheitsgetreu zu beurteilen ist. Nach hM ist ein Bericht über eine solche parlamentarische Äußerung nur dann von der sachlichen Immunisierung ausgeschlossen, wenn die zitierten Aussagen aus dem Zusammenhang gerissen und solcherart verfälscht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122936
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20070823_OGH0002_0120OS00036_07X0000_002