Rechtssatz RS0122939
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122939
Entscheidungsdatum
21.11.2018
Rechtssatz
Kostenersatz ist zu gewähren, wenn die Vertretungshandlung - gemessen am objektiven Maßstab einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung - notwendig war.
Entscheidungstexte
- 12 Os 36/07x
Entscheidungstext OGH 23.08.2007 12 Os 36/07x
- 15 Os 140/18d
Entscheidungstext OGH 21.11.2018 15 Os 140/18d
Auch; Beisatz: Die Kosten des über einen Parteiantrag geführten Normenkontrollverfahrens sind Sonderkosten, die im gerichtlichen Anlassverfahren nach Maßgabe des dort anzuwendenden Prozessrechts bei der Kostenbestimmung zu berücksichtigen sind. (T1)
Beisatz: Wird einer mitbeteiligten Partei vom VfGH eine Äußerung abverlangt, handelt es sich um einen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Schriftsatz iSd § 395 Abs 2 erster Fall StPO. (T2)
Beisatz: Wird der Partei eine Äußerung bloß freigestellt, kann eine solche dennoch nach Lage des jeweiligen Falles gerechtfertigt iSd § 395 Abs 2 zweiter Fall StPO sein. Denn die Bindungswirkung eines eine präjudizelle Bestimmung allenfalls aufhebenden Erkenntnisses des VfGH berührt unmittelbar den Prozessstandpukt der insoweit erfolgreichen Partei. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122939
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2019
Dokumentnummer
JJR_20070823_OGH0002_0120OS00036_07X0000_005