Rechtssatz RS0122945
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122945
Entscheidungsdatum
20.01.2014
Norm
EO §387 Abs1
MSchG §69d Abs1
Rechtssatz
Die ausschließliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien als Gemeinschaftsmarkengericht für die Erlassung einstweiliger Verfügungen besteht wegen des Vorrangs von § 387 Abs 1 EO ausnahmsweise nicht, wenn die Klage bereits bei einem anderen - wenngleich unzuständigen - inländischen Gericht erhoben wurde.Die ausschließliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien als Gemeinschaftsmarkengericht für die Erlassung einstweiliger Verfügungen besteht wegen des Vorrangs von Paragraph 387, Absatz eins, EO ausnahmsweise nicht, wenn die Klage bereits bei einem anderen - wenngleich unzuständigen - inländischen Gericht erhoben wurde.
Entscheidungstexte
- 17 Ob 22/07w
Entscheidungstext OGH 11.12.2007 17 Ob 22/07w
Veröff: SZ 2007/197
- 4 Ob 126/13b
Entscheidungstext OGH 20.01.2014 4 Ob 126/13b
Beisatz: Dies gilt auch nach dem nunmehrigen Art 103 Abs 1 GMV in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 207/2009. Die Erlassung einstweiliger Verfügungen in Gemeinschaftsmarkensachen durch Gerichte, die nicht Gemeinschaftsmarkengericht sind, ist daher auch nach der geltenden Rechtslage zulässig. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122945
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2014
Dokumentnummer
JJR_20071211_OGH0002_0170OB00022_07W0000_001