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Rechtssatz RS0122954

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122954

Geschäftszahl

2Ob205/07x; 2Ob37/25t

Entscheidungsdatum

03.06.2025

Rechtssatz

Die Bejahung der Frage, ob Leistungen eines Dritten auf Grund eines Lückenschlusses eine Legalzession bewirken, führt nicht automatisch auch zur Annahme eines Quotenvorrechts des Dritten analog einem Sozialversicherungsträger. Zu beachten ist die unterschiedliche Interessenslage: Während es in der Legalzessionsfrage im Anschluss an die sich auf Paragraph 1358, ABGB, §67 VersVG stützende Lohnfortzahlungsjudikatur vor allem um die Vermeidung einer Entlastung des Schädigers geht, steht in der Quotenvorrechtsfrage das Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Sozialversicherungsträger im Vordergrund.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 205/07x
    Entscheidungstext OGH 15.11.2007 2 Ob 205/07x
    Veröff: SZ 2007/179
  • 2 Ob 37/25t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.06.2025 2 Ob 37/25t
    Beisatz: Haftet ein Dritter für den Verdienstentgang eines Dienstnehmers und zahlt der Dienstgeber nach den arbeitsrechtlichen Regelungen trotz Dienstunfähigkeit das Entgelt fort, so hat der Ersatzanspruch des Dienstgebers gegen den Haftpflichtigen im Fall eines wegen Mitverschuldens beschränkten Deckungsfonds Vorrang vor dem Anspruch des Dienstnehmers. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122954

Im RIS seit

15.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2025

Dokumentnummer

JJR_20071115_OGH0002_0020OB00205_07X0000_001