Rechtssatz RS0122975
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122975
Entscheidungsdatum
19.12.2007
Norm
EO §197
bgldGVG 1995 §24
Rechtssatz
Die Pflicht zur Verständigung des Erstehers von einem Überbot nach § 197 erster Satz EO entsteht erst mit dem Vorliegen des wirksamen Überbots des letzten Überbieters. Erst mit einer solchen Verständigung beginnt die Frist des § 197 zweiter Satz EO.Die Pflicht zur Verständigung des Erstehers von einem Überbot nach Paragraph 197, erster Satz EO entsteht erst mit dem Vorliegen des wirksamen Überbots des letzten Überbieters. Erst mit einer solchen Verständigung beginnt die Frist des Paragraph 197, zweiter Satz EO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122975
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2011
Dokumentnummer
JJR_20071219_OGH0002_0030OB00160_07M0000_001