Rechtssatz RS0122976
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122976
Entscheidungsdatum
19.12.2007
Rechtssatz
Der Beginn der in § 197 Satz 2 EO genannten dreitägigen Frist setzt voraus, dass dem Ersteher die Eigenschaft des bekanntgegebenen Überbots als letztes (oder auch als einziges und damit zwangsläufig auch letztes) ausdrücklich mitgeteilt wird.Der Beginn der in Paragraph 197, Satz 2 EO genannten dreitägigen Frist setzt voraus, dass dem Ersteher die Eigenschaft des bekanntgegebenen Überbots als letztes (oder auch als einziges und damit zwangsläufig auch letztes) ausdrücklich mitgeteilt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122976
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2011
Dokumentnummer
JJR_20071219_OGH0002_0030OB00160_07M0000_002