Rechtssatz RS0122977
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122977
Entscheidungsdatum
19.12.2007
Rechtssatz
Die mangelnde Erhöhung durch den Ersteher ist nicht von vornherein als Wirksamkeitsvoraussetzung für das Überbot, wohl aber dessen Entkräftung als ein Hindernis für dessen Annahme nach § 198 Abs1 EO anzusehen. Der Entkräftung bedarf nur ein iSd § 195 Abs 2 EO iVm dem jeweiligen Landesgrundverkehrsrecht wirksames Überbot.Die mangelnde Erhöhung durch den Ersteher ist nicht von vornherein als Wirksamkeitsvoraussetzung für das Überbot, wohl aber dessen Entkräftung als ein Hindernis für dessen Annahme nach Paragraph 198, Abs1 EO anzusehen. Der Entkräftung bedarf nur ein iSd Paragraph 195, Absatz 2, EO in Verbindung mit dem jeweiligen Landesgrundverkehrsrecht wirksames Überbot.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122977
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2011
Dokumentnummer
JJR_20071219_OGH0002_0030OB00160_07M0000_003