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Rechtssatz RS0122983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122983

Geschäftszahl

7Ob259/07z

Entscheidungsdatum

12.12.2007

Norm

AHTB Art6.4.6

Rechtssatz

Die Klausel, wonach der Versicherungsschutz „Ersatzansprüche aus der Überschreitung von Voranschlägen" nicht erfasst, kann nicht auf eine fehlerhafte Massenermittlung angewendet werden, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer eigenen (Kosten-)Kalkulation des Versicherungsnehmers erbracht wird. Der Versicherungsnehmer muss einen eigenen Voranschlag im Rahmen eines von ihm übernommenen Werkvertrags erstellen, um vom Risikoausschluss erfasst zu werden. Sollten auch Schadenersatzforderungen für die Überschreitung von Voranschlägen nicht bloß eines Versicherungsnehmers selbst, sondern darüber hinaus auch von dessen unmittelbaren Vertragspartnern erfasst werden, so muss dies in den maßgeblichen AHTB unmissverständlich klargestellt werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 259/07z
    Entscheidungstext OGH 12.12.2007 7 Ob 259/07z
    Beisatz: Hier: Die Versicherungsnehmerin erstellte einen Plan zur Ausführung der Sprinkleranlage. Einen Kostenvoranschlag hat allein ihr Vertragspartner erstellt, der sich hiezu ihres falschen Materialauszugs bediente. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122983

Dokumentnummer

JJR_20071212_OGH0002_0070OB00259_07Z0000_001