Rechtssatz RS0122984
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122984
Entscheidungsdatum
12.12.2007
Norm
ABH 2002 Art1 Pkt1.1
ABH 2002 Art3 Pkt 2
ABH 2002 Art6 Pkt1.2
ABH 2002 Art6 Pkt5
ABH 2002 Klausel 76E
Rechtssatz
Ob der Versicherer nicht nur zur Entschädigung des Zeit-, sondern des Neuwerts (Wiederbeschaffungspreis zum Schadenszeitpunkt) gestohlener Sachen verpflichtet ist, hängt nach der Klausel 76 E im Zusammenhalt mit Art 1 Punkt 1.1, Art 3 Punkt 2 und Art 6 Punkt 1.2 der ABH (Fassung 2002) nicht davon ab, wo sich die Sachen befanden (im besser gesicherten Wohnbereich oder im ungeschützteren Keller- und Dachbodenbereich), sondern allein davon, ob die Gegenstände als „Sachen des täglichen Gebrauchs in Verwendung standen". Das trifft dann zu, wenn sie im Rahmen des Üblichen regelmäßig ge- oder benutzt wurden, was etwa bei sogenanntem „Boden- oder Kellerkram", aber auch bei gebrauchtem Kfz-Zubehör typischerweise nicht der Fall ist.Ob der Versicherer nicht nur zur Entschädigung des Zeit-, sondern des Neuwerts (Wiederbeschaffungspreis zum Schadenszeitpunkt) gestohlener Sachen verpflichtet ist, hängt nach der Klausel 76 E im Zusammenhalt mit Artikel eins, Punkt 1.1, Artikel 3, Punkt 2 und Artikel 6, Punkt 1.2 der ABH (Fassung 2002) nicht davon ab, wo sich die Sachen befanden (im besser gesicherten Wohnbereich oder im ungeschützteren Keller- und Dachbodenbereich), sondern allein davon, ob die Gegenstände als „Sachen des täglichen Gebrauchs in Verwendung standen". Das trifft dann zu, wenn sie im Rahmen des Üblichen regelmäßig ge- oder benutzt wurden, was etwa bei sogenanntem „Boden- oder Kellerkram", aber auch bei gebrauchtem Kfz-Zubehör typischerweise nicht der Fall ist.
Schlagworte
Haushaltsversicherung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122984
Dokumentnummer
JJR_20071212_OGH0002_0070OB00262_07S0000_001