Rechtssatz RS0122989
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122989
Entscheidungsdatum
16.11.2007
Norm
ARB Art6
Bedingungen der Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperschäden Pkt2
Rechtssatz
Der Sinn der Klausel Pkt 2.2 der Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperschäden liegt in einer den Versicherer vor ausufernder Geltendmachung solcher Ersatzansprüche sichernden Objektivierung. Diese soll nach dem Wortlaut der Klausel durch ein entsprechendes gerichtliches Erkenntnis gewährleistet werden, das auf dem Gutachten eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen beruht. Im Fall eines Versäumungsurteils muss, wenn der Versicherer Bedenken gegen die Höhe der gerichtlich zuerkannten Forderung hat, die Möglichkeit bestehen, durch Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen im Deckungsprozess die „Feststellung" der Höhe des Schmerzengeldes im Sinn der Klausel 2.2 nachzuholen. Da die „Nachholung des Sachverständigen-Beweises" zur Objektivierung des versicherten Anspruches erforderlich ist, verstößt sie nicht gegen den Rechtssatz, dass der Deckungsprozess einen Haftpflichtprozess nicht vorwegnehmen dürfe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122989
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011
Dokumentnummer
JJR_20071116_OGH0002_0070OB00243_07X0000_001