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Rechtssatz RS0122989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122989

Geschäftszahl

7Ob243/07x

Entscheidungsdatum

16.11.2007

Norm

ARB Art6
Bedingungen der Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperschäden Pkt2

Rechtssatz

Der Sinn der Klausel Pkt 2.2 der Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperschäden liegt in einer den Versicherer vor ausufernder Geltendmachung solcher Ersatzansprüche sichernden Objektivierung. Diese soll nach dem Wortlaut der Klausel durch ein entsprechendes gerichtliches Erkenntnis gewährleistet werden, das auf dem Gutachten eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen beruht. Im Fall eines Versäumungsurteils muss, wenn der Versicherer Bedenken gegen die Höhe der gerichtlich zuerkannten Forderung hat, die Möglichkeit bestehen, durch Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen im Deckungsprozess die „Feststellung" der Höhe des Schmerzengeldes im Sinn der Klausel 2.2 nachzuholen. Da die „Nachholung des Sachverständigen-Beweises" zur Objektivierung des versicherten Anspruches erforderlich ist, verstößt sie nicht gegen den Rechtssatz, dass der Deckungsprozess einen Haftpflichtprozess nicht vorwegnehmen dürfe.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 243/07x
    Entscheidungstext OGH 16.11.2007 7 Ob 243/07x
    Veröff: SZ 2007/181

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122989

Im RIS seit

16.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2011

Dokumentnummer

JJR_20071116_OGH0002_0070OB00243_07X0000_001