Rechtssatz RS0122990
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122990
Entscheidungsdatum
16.11.2007
Norm
ARB Art6
Bedingungen der Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperschäden Pkt2
Rechtssatz
Die Bestimmung Pkt 2.1 letzter Halbsatz der Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperschäden kann aus dem Blickwinkel eines durchschnittlich versierten Versicherungsnehmers nur bedeuten, dass die Schmerzengeldforderung gegen den Schädiger in absehbarer Zeit nicht durchsetzbar sein dürfe, was angesichts vergeblicher Exekutionsversuche anzunehmen ist. Die Möglichkeit, der noch junge Schädiger könnte innerhalb der verbleibenden Verjährungszeit doch noch zu Geld kommen, reicht nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122990
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011
Dokumentnummer
JJR_20071116_OGH0002_0070OB00243_07X0000_002