Rechtssatz RS0122991
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122991
Entscheidungsdatum
20.09.2012
Rechtssatz
Die Parteien können in der gemäß § 69a Abs 1 EheG dem gesetzlichen Unterhalt gleichgehaltenen Unterhaltsvereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG die Grundlagen und Grenzen der Wirksamkeit der vergleichsweisen Regelung festlegen. Ist die Vereinbarung wegen Wegfalls der vereinbarten Bedingung erloschen, bedarf es zur Erlangung des Billigkeitsunterhalts gemäß § 69a Abs 2 EheG der Schaffung eines neuen Titels, sodass einer auf das Erlöschen der im Vergleich vereinbarten Unterhaltspflicht gerichteten Feststellungsklage ohne Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Billigkeitsunterhalt stattzugeben ist.Die Parteien können in der gemäß Paragraph 69 a, Absatz eins, EheG dem gesetzlichen Unterhalt gleichgehaltenen Unterhaltsvereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG die Grundlagen und Grenzen der Wirksamkeit der vergleichsweisen Regelung festlegen. Ist die Vereinbarung wegen Wegfalls der vereinbarten Bedingung erloschen, bedarf es zur Erlangung des Billigkeitsunterhalts gemäß Paragraph 69 a, Absatz 2, EheG der Schaffung eines neuen Titels, sodass einer auf das Erlöschen der im Vergleich vereinbarten Unterhaltspflicht gerichteten Feststellungsklage ohne Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Billigkeitsunterhalt stattzugeben ist.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 73/07m
Entscheidungstext OGH 19.12.2007 9 Ob 73/07m
- 2 Ob 219/11m
Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 219/11m
Vgl; Beisatz: Ist ein Klagebegehren ausdrücklich auf die Feststellung gerichtet, dass der Unterhaltsanspruch der Beklagten „aus dem Vergleich“ erloschen ist, dann kann das Feststellungsinteresse des Klägers nicht mit dem Hinweis auf spätere „gesetzliche“ Unterhaltsansprüche der Beklagten begründet werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122991
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2013
Dokumentnummer
JJR_20071219_OGH0002_0090OB00073_07M0000_001