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Rechtssatz RS0122991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122991

Geschäftszahl

9Ob73/07m; 2Ob219/11m

Entscheidungsdatum

20.09.2012

Rechtssatz

Die Parteien können in der gemäß Paragraph 69 a, Absatz eins, EheG dem gesetzlichen Unterhalt gleichgehaltenen Unterhaltsvereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG die Grundlagen und Grenzen der Wirksamkeit der vergleichsweisen Regelung festlegen. Ist die Vereinbarung wegen Wegfalls der vereinbarten Bedingung erloschen, bedarf es zur Erlangung des Billigkeitsunterhalts gemäß Paragraph 69 a, Absatz 2, EheG der Schaffung eines neuen Titels, sodass einer auf das Erlöschen der im Vergleich vereinbarten Unterhaltspflicht gerichteten Feststellungsklage ohne Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Billigkeitsunterhalt stattzugeben ist.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 73/07m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2007 9 Ob 73/07m
  • 2 Ob 219/11m
    Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 219/11m
    Vgl; Beisatz: Ist ein Klagebegehren ausdrücklich auf die Feststellung gerichtet, dass der Unterhaltsanspruch der Beklagten „aus dem Vergleich“ erloschen ist, dann kann das Feststellungsinteresse des Klägers nicht mit dem Hinweis auf spätere „gesetzliche“ Unterhaltsansprüche der Beklagten begründet werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122991

Im RIS seit

18.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2013

Dokumentnummer

JJR_20071219_OGH0002_0090OB00073_07M0000_001