Rechtssatz RS0122996
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122996
Entscheidungsdatum
07.11.2007
Rechtssatz
Die Rechnungslegungspflicht nach §§ 121 ff KO verdrängt die handelsrechtliche Rechnungslegungspflicht nicht. Die konkursrechtliche Rechnungslegungspflicht dient der Überprüfung der Tätigkeit des Masseverwalters für die am Konkursverfahren Beteiligten, während die handelsrechtlichen Offenlegungsvorschriften der Information der Öffentlichkeit insgesamt einschließlich allfälliger - am Konkursverfahren nicht beteiligter - Neugläubiger dienen. Für eine teleologische Reduktion des eindeutigen Gesetzeswortlauts besteht daher kein Raum.Die Rechnungslegungspflicht nach Paragraphen 121, ff KO verdrängt die handelsrechtliche Rechnungslegungspflicht nicht. Die konkursrechtliche Rechnungslegungspflicht dient der Überprüfung der Tätigkeit des Masseverwalters für die am Konkursverfahren Beteiligten, während die handelsrechtlichen Offenlegungsvorschriften der Information der Öffentlichkeit insgesamt einschließlich allfälliger - am Konkursverfahren nicht beteiligter - Neugläubiger dienen. Für eine teleologische Reduktion des eindeutigen Gesetzeswortlauts besteht daher kein Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122996
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011
Dokumentnummer
JJR_20071107_OGH0002_0060OB00246_07F0000_001