Rechtssatz RS0122998
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122998
Entscheidungsdatum
17.09.2014
Rechtssatz
Jedenfalls dann, wenn Auskunftspersonen in einer für Medienvertreter öffentlichen Sitzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses „Zeile für Zeile" zu bestimmten Inhalten von Akten eines Abgabenverfahrens vernommen wurden, steht die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht nach § 48a Abs 3 lit b BAO einer Veröffentlichung dieser Teile des Abgabenakts nicht mehr entgegen.Jedenfalls dann, wenn Auskunftspersonen in einer für Medienvertreter öffentlichen Sitzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses „Zeile für Zeile" zu bestimmten Inhalten von Akten eines Abgabenverfahrens vernommen wurden, steht die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht nach Paragraph 48 a, Absatz 3, Litera b, BAO einer Veröffentlichung dieser Teile des Abgabenakts nicht mehr entgegen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 230/07p
Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 230/07p
Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T1)
- 4 Ob 102/14z
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 102/14z
Beisatz: Auch Art 10 EMRK verlangt eine Interessensabwägung zwischen dem Steuergeheimnis als Bestandteil des Rechts auf Achtung des Privatlebens und dem hier von der Beklagten ins Treffen geführten Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit. (T2)
Beisatz: Hier: Kein Beitrag zu einer öffentlich geführten Debatte von allgemeinem Interesse bei einem gegen eine Polizeijuristen geführten Steuerverfahren. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0122998
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2014
Dokumentnummer
JJR_20080122_OGH0002_0040OB00230_07P0000_002